Neues Notvertretungsrecht für Paare
Im BGB ist ein neuer Paragraf eingefügt worden (§ 1358), nach welchem sich verheiratete Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für die Dauer von 6 Kalendermonaten wechselseitig in Gesundheitsfragen vertreten können, ohne dass es einer gesonderten schriftlichen Verfügung bedarf.
Dieses sogenannte Notvertretungsrecht greift nicht, wenn Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben. Eine notarielle Bevollmächtigung (z.B. an Kinder oder Dritte) sowie ein gerichtlich eingesetzter Betreuer gehen diesem Notvertretungsrecht vor.
Wegen der zeitlichen Befristung (maximal für 6 Monate) und der Beschränkung auf Gesundheitsangelegenheiten ist es nach wie vor ratsam, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung zusätzlich zu formulieren. Um zu gewährleisten, dass die eigenen Wünsche auch tatsächlich berücksichtigt werden, ist eine juristisch fundierte Formulierung und Absicherung nach wie vor sinnvoll.